Asbest kompakt.
Informieren Sie sich in kompakten Beiträgen rund um das Thema Asbest. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle aktuelle Informationen zu Änderungen der technischen Regeln, Lehrgängen oder branchenspezifischen Arbeitstechniken zur Verfügung stellen.
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Verlängerung von Sachkundenachweisen aufgrund Covid 19
Statements der Bundesländer im Wortlaut | Was Sie jetzt wissen müssen
Nachfolgend sind Statements der einzelnen Bundesländer zur COVID-19-Pandemie und der Verlängerung von gültigen Asbest Sachkunden aufgeführt. Leider liegen uns bisher nur die aufgeführten Statements der unten aufgeführten Länder vor. Wir werden diese sukzessive erweitern, sobald wir die entsprechenden Rückmeldungen aus den zuständigen Behörden/Ministerien bekommen haben.
Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass die nachfolgenden Statements keine rechtsverbindlichen Aussagen darstellen und ggf. nicht den aktuellsten Stand in den jeweiligen Ländern wiederspiegeln.
Unsere Empfehlung: Sind Sie von diesem Umstand unmittelbar betroffen, setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt/ Amt für Arbeitsschutz/ Bezirksregierung/etc.) in Verbindung und bitten um eine rechtsverbindliche Aussage bzgl. Ihrer konkreten Situation.
Statement Nordrhein-Westfalen (NRW) zum Fristablauf von Asbestscheinen
Dezernate 56 – Gefahrstoffverordnung: Drohender Fristablauf Asbest-Sachkunde durch COVID-19-Pandemie
Angesichts der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Fortbildungs- und Versammlungsverbote sowie einem erhöhten Krankenstand kommt es vermutlich vermehrt zu Absagen von Fortbildungslehrgänge nach TRGS 519 Anlage 5 zum Erhalt der Sachkunde für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien gemäß TRGS 519 Anlage 3 und 4. Laut Anhang I Nr. 2.4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist spätestens nach sechs Jahren die Sachkunde durch Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrganges zu verlängern. Ein fristgerechter Besuch zum Erhalt der Sachkunde eines Fortbildungslehrganges nach TRGS 519 Anlage 5 ist aus oben genannten Gründen aktuell nicht möglich. Für diese genannten Fälle bitte ich die Bezirksregierungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 27. Februar 2021 ablaufende Sachkunden gemäß TRGS 519 Anlage 3 und 4 bis zum 28. Februar 2021 als weitergeltend anzusehen. Folglich sollen Personen, deren Sachkunde nach dem 1. März 2020 abgelaufen ist, zu Fortbildungslehrgängen nach TRGS 519 Anlage 5 zugelassen werden, sofern der Fortbildungslehrgang vor dem 1. März 2021 abgehalten und besucht wird. Lehrgangsträger als auch Sachkundeinhaber sind auf Nachfrage diesbezüglich zu unterrichten und es ist auf eine baldmöglichste Nachholung hinzuwirken. Diese Regelung gilt für das Land Nordrhein-Westfalen. Ein ländereinheitliches Verfahren wird angestrebt, maßgeblich ist jedoch die jeweilige landesspezifische Regelung.
Statement Schleswig Holstein zum Fristablauf von Asbestscheinen
Information für Träger von behördlich anerkannten Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen für ASI-Arbeiten mit Asbest nach Anh. 1 Nr. 2.4.2 Abs. 3 GefStoffV
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Coronavirus-Pandemie müssen viele Fortbildungslehrgänge zum Erhalt der Sachkunde für ASI-Arbeiten mit Asbest abgesagt werden. Diese Lehrgänge können aufgrund der „Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV vom 17. März 2020 GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 2126-13-7)“ und Verordnungen der übrigen Bundesländer zurzeit nicht durchgeführt werden. Dies hat zur Folge, dass die vorgeschriebene Auffrischung der Sachkunde ggf. nicht rechtzeitig erfolgen kann.
Daher wurde durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein per Erlass vom 07.04.2020 folgende Regelung festgelegt:
Sachkundebescheinigungen, die ab 01.03.2020 im Zeitrahmen der Gültigkeit der o.g. Landesverordnung (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung) und analogen Verordnungen anderer Bundesländer ihre Gültigkeit verlieren, werden bis zu einem Jahr nach Außerkrafttreten der Verordnung als weiter geltend angesehen. Sie verlieren ihre Gültigkeit, wenn der betroffene Sachkundige sie nicht innerhalb dieses Zeitrahmens durch Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang erneuert.
Bitte informieren Sie Ihre Lehrgangsteilnehmer über diese Festlegungen entsprechend.
Diese Regelung gilt lediglich für Schleswig-Holstein. Ein bundesweit einheitliches Verfahren wird allerdings angestrebt.
Die „SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung“ des Landes Schleswig-Holstein ist einzusehen auf der Internetseite des Landes:
https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323_Landesverordnung_Corona.html .
Statement Niedersachsen zum Fristablauf von Asbestscheinen
Für aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte oder zeitlich verschobene Lehrgänge (Fortbildungslehrgänge zum Erhalt der Sachkunde nach TRGS 519) kann der Lehrgangsträger den angemeldeten Personen eine Bescheinigung ausstellen, dass der Kurs aufgrund der Situation um die Coronavirus-Pandemie nicht fristgerecht durchgeführt werden konnte und je nach Entwicklung der Lage so schnell wie möglich nachgeholt wird.
Im Vollzug sind solche Bescheinigungen bis auf weiteres hilfsweise als anerkannte Sachkundenachweise zu bewerten, wenn der zum ursprünglich vorgesehenen Termin absolvierte Lehrgang zu einer Fristverlängerung der Sachkunde des Sachkundeinhabers geführt hätte und der Lehrgang zum baldmöglichsten Zeitpunkt nachgeholt wird. Die vom Niedersächsischen Sozialministerium getroffene Regelung besteht, bis sie widerrufen oder durch eine Folgeregelung ersetzt wird.
Statement Berlin zum Fristablauf von Asbestscheinen
Gefahrstoffverordnung: Drohender Fristablauf Asbest-Sachkunde durch COVID-19- Pandemie
Angesichts der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Fortbildungs- und Versammlungsverboten kommt es vermehrt zu Absagen von Fortbildungslehrgänge nach TRGS 519 Anlage 5 zum Erhalt der Sachkunde für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien gemäß TRGS 519 Anlage 3 und 4.
Laut Anhang I Nr. 2.4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist spätestens nach sechs Jahren die Sachkunde durch Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrganges zu verlängern. Ein fristgerechter Besuch zum Erhalt der Sachkunde eines Fortbildungslehrganges nach TRGS 519 Anlage 5 ist aus oben genannten Gründen aktuell nicht möglich.
Für diese genannten Fälle bitte ich das LAGetSi im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 27. Februar 2021 ablaufende Sachkunden gemäß TRGS 519 Anlage 3 und 4 bis zum 28. Februar 2021 als weitergeltend anzusehen. Folglich sollen Personen, deren Sachkunde nach dem 1. März 2020 abgelaufen ist, zu Fortbildungslehrgängen nach TRGS 519 Anlage 5 zugelassen werden, sofern der Fortbildungslehrgang vor dem 1. März 2021 abgehalten und besucht wird.
Lehrgangsträger als auch Sachkundeinhaber sind auf Nachfrage diesbezüglich zu unterrichten und es ist auf die baldmöglichste Nachholung hinzuwirken. Diese Regelung gilt für das Land Berlin. Ein ländereinheitliches Verfahren wird angestrebt, maßgeblich ist jedoch die jeweilige landesspezifische Regelung.
Diese Regelung besteht bis sie widerrufen oder durch eine Folgeregelung ersetzt wird.
Statement Thüringen zum Fristablauf von Asbestscheinen
Für aufgrund der Corona-Pandemie abgesagte oder zeitlich verschobene Lehrgänge sollte der Lehrgangsträger den angemeldeten Personen eine formlose Bescheinigung ausstellen, dass der Kurs aufgrund der Situation um die Coronavirus-Pandemie nicht fristgerecht durchgeführt werden konnte und je nach Entwicklung der Lage so schnell wie möglich nachgeholt wird.
Im Vollzug sind solche Bescheinigungen bis auf weiteres hilfsweise als anerkannte Sachkundenachweise zu bewerten, wenn der zum ursprünglich vorgesehenen Termin absolvierte Lehrgang zu einer Fristverlängerung der Sachkunde des Sachkundeinhabers geführt hätte.
Diese Regelung besteht, bis sie widerrufen oder durch eine Folgeregelung ersetzt wird.
Statement Sachsen zum Fristablauf von Asbestscheinen
Bezüglich der Problematik der Fristüberschreitung von Sachkundenachweisen für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien gem. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV in Zeiten der Beschränkung von Schulungen und Seminaren zum Schutz vor Infektionen durch das Corona-Virus liegt folgende Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) vor:
Empfehlung:
Die Landesdirektion Direktion Sachsen als zuständige Behörde im Freistaat Sachsen folgt dieser, mit den anderen Bundesländern abgestimmten, Empfehlung.
Statement Hessen zum Fristablauf von Asbestscheinen
Die Geltungsdauer der Sachkundenachweise mit dem gesetzten Ablaufdatum zwischen März 2020 und Mai 2020 kann auf sechs Jahre und 6 Monate dann verlängert werden, wenn der Sachkundige schriftlich nachweisen kann, dass er sich zu einem Fortbildungslehrgang angemeldet hat, mit dem die Sachkunde fristgerecht verlängert worden wäre und dieser Fortbildungslehrgang als Vorsichtsmaßnahme wegen des Corona-Viruses abgesagt wurde.
Statement Baden Württemberg zum Fristablauf von Asbestscheinen
Vollzug der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) -
Übergangsregelung zur Geltungsdauer der Asbest-Sachkundenachweise aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie
Angesichts der COVID-19-Pandemie werden derzeit viele Fortbildungslehrgänge nach TRGS 519 Anlage 5 abgesagt. Daraus ergibt sich für Sachkundeinhaber das
Problem, dass die Geltungsdauer des Sachkundenachweises bei einem nicht fristgerecht absolvierten Fortbildungslehrgang abläuft.
Aufgrund der vorliegenden Ausnahmesituation ist wie folgt zu verfahren:
Können bzw. konnten Inhaber von Sachkundenachweisen gemäß TRGS 519 Anlagen 3 und 4, deren Geltungsdauer ab dem 1. März 2020 abgelaufen ist bzw. abläuft, aufgrund fehlender Fortbildungsangebote infolge der COVID-19-Pandemie nicht innerhalb der Geltungsdauer ihres Sachkundenachweises einen Fortbildungslehrgang nach TRGS 519 Nummer 2.7 i.V.m. Anlage 5 besuchen, dürfen sie in Baden-Württemberg längstens bis 28. Februar 2021 weiterhin als sachkundige Person im Sinne des § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung i.V.m. Nummer 2.7 der TRGS 519 tätig sein.
Personen, die dieser Übergangsregelung unterfallen, haben sobald als möglich, allerdings bis spätestens 28. Februar 2021, einen Fortbildungslehrgang nach TRGS 519 Anlage 5 zu absolvieren.
Die Regierungspräsidien werden gebeten die Lehrgangsträger in Ihrem jeweiligen Regierungsbezirk über diese Übergangsregelung in Kenntnis zu setzen und diese zu bitten, ihre Lehrgangsteilnehmer entsprechend zu informieren. Im Übrigen sind Sachkundeinhaber auf Nachfrage diesbezüglich ebenfalls zu unterrichten. Dabei ist immer klarzustellen, dass die Übergangsregelung lediglich für Baden-Württemberg gilt und sich der Sachkundeinhaber bei Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich anderer Bundesländer nicht darauf berufen kann. Soweit Personen, die unter diese Übergangsregelung fallen, in anderen Bundesländern tätig werden wollen, müssen sie sich dort nach der aktuellen Verfahrensweise erkundigen.
Ein ländereinheitliches Verfahren wird parallel zu den jeweiligen landesspezifischen Regelungen angestrebt.
Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Gewerbeaufsicht bei den Stadt- und Landkreisen zu unterrichten.
Die ZSV wird gebeten, das Schreiben ins Intranet der Gewerbeaufsicht einzustellen.
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