Die TRGS 519 - Kompakt
Informieren Sie sich über die TRGS 519. Mit ergänzenden Informationen
Wir stellen Ihnen an dieser Stelle die TRGS 519 vor, welche stetig mit aktuellen Links, Kommentaren und zusätzlichen Downloads an der richtigen Stelle versehen wird. So erhalten Sie zusätzliche Informationen und nützliche Unterlagen zur Thematik Asbest.
Ergänzend können Sie sich untenstehend den Originaltext der TRGS 519 in der aktuellen Version Januar 2014 downloaden:
Die neue TRGS 519
Hintergrund | Änderungen | Ausblick | Was Sie jetzt wissen müssen
Was lange währt... So viel vorab: Die neue TRGS 519 - Ausgabe Januar 2014 in der Fassung vom 17.10.2019 ist trotz jahrelanger Diskussionen nicht der große Wurf. Kann er auch gar nicht. Was hierzu fehlt ist eine längst überfällige Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), welche bisweilen auf sich warten lässt...
Asbest
Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- TRGS 519 -
Stand: Januar 2014 GMBl 2014 S. 164-201 v. 20.3.2014 [Nr. 8/9] geändert und ergänzt: GMBl 2019 S. 786-798 v. 3103.2012 [Nr. 40]
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsverzeichnis
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Zulassung und Anzeige
4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
5 Anforderungen an die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
6 Koordinierung
7 Organisatorische Maßnahmen
8 Sicherheitstechnische Maßnahmen
9 Persönliche Schutzausrüstung
10 Hygienemaßnahmen
11 Unterweisung der Beschäftigten
12 Unterrichtung der Beschäftigten
13 Arbeitsmedizinische Prävention
14 Besondere Regelungen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten
15 Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8
16 Besondere Regelungen für Abbruch-Arbeiten an Asbestzementprodukten
17 Besondere Regelungen für Instandhaltungsarbeiten an Asbestprodukten
18 Besondere Anforderungen an Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen
19 Weitere Regelungen
Anlagen zur TRGS
519
Anlage 1.1 Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Anlage 1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zur unternehmensbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten geringen Umfanges mit asbesthaltigen Materialien
Anlage 1.3 Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
Anlage 1.4 Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan
Anlage 1.5 Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14 TRGS 519
Anlage 1.6 Betriebsanweisung (Muster) - Demontage von Fassadenplatten
Anlage 1.7 Betriebsanweisung (Muster) - Entfernen von Brandschutzplatten
Anlage 2: Kennzeichnung von Arbeitsbereichen und Behältern
Anlage 3: Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASI-Arbeiten mit Asbest
Anlage 4: Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für - Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten
Anlage 5: Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519
Anlage 6.1: Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Asbestfaserexposition
Anlage 6.2: Ermittlung der Asbestfaserkonzentration zur Anerkennung von emissionsarmen Verfahren nach Nummer 2.9
Anlage 6.3: Hinweise zur Anwendung der unterschiedlichen Verfahren zur Ermittlung der Asbestfaserexposition nach Nummer 4.3 Absatz 1 und Absatz 2
Anlage 7.1 Anforderungen an zum Einsatz bei ASI-Arbeiten nach Nummer 8.2 Absatz 6 der TRGS 519 geeignete Industriestaubsauger und ortsveränderliche Entstauber
Anlage 7.2: Mindestanforderungen an Luftreiniger für den Einsatz bei Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern und ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten
Anlage 8: Zulassung als Fachbetrieb nach GefStoffV, Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 für Abbruch- und Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten
Anlage 9: zu TRGS 519 Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)
Anlage 10: zu TRGS 519 Qualifikationsmodul 1E - Qualifikation für aufsichtführende Personen bei Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9
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